AGBs

 

 


Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand: August 2007)


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (Lieferungen und Leistungen) mit dem Lieferanten. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Insbesondere bedeuten Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder Bezahlung keineZustimmung.
1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen
Bezug genommen wird.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.


2. Angebot / Vertragsschluss

2.1 An unsere Bestellung halten wir uns nur gebunden, wenn sie vom Lieferanten spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich bestätigt wird.
2.2 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, insbesondere hinsichtlich Preis oder Lieferzeit, hat der Lieferant uns darauf gesondert hinzuweisen. Diese Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


3. Preise / Aufrechnung und Zurückbehaltung

3.1 Die vereinbarten Preise sind verbindliche Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung erfolgt auf Kosten des Lieferanten.
3.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
3.3 Die Preise verstehen sich rein netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.


4. Lieferzeit

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware bei uns oder bei der vereinbarten bzw. von uns angegebenen Empfangsstelle.
4.2 Sobald für den Lieferanten erkennbar ist, dass es zu Lieferverzögerungen kommen kann, hat der Lieferant uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies ändert nichts an der Verbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins.
4.3 Im Fall des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, pro vollendete Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Bestellwertes, maximal jedoch 5 % des Bestellwertes, zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Wir erklären den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Erhalt der Rechnung, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.


5. Gefahrübergang / Erfüllungsort

5.1 Die Gefahr des vollständigen oder teilweisen Untergangs, der Beschädigung oder sonstigen Verschlechterung der Ware, geht auf uns nach Übernahme an der Empfangsstelle über.
5.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist Birkenfeld-Gräfenhausen bzw. die von uns bestimmte Empfangsstelle.


6. Sachmängel

6.1 Der Lieferant wir nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir prüfen erhaltene Ware auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Lieferanten zugeht.
6.2 Die gesetzlichen Ansprüche im Fall von Mängeln stehen uns ungekürzt zu.
6.3 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Sach- und Rechtsmängel eine Verjährungsfrist von 36 Monaten, soweit nach dem Gesetz keine längere Verjährungsfrist gilt.


7. Schutzrechte

7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine inoder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland.
7.2 Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Gegenstände in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


8. Produkthaftung

Werden wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer Vorschriften wegen eines Produktfehlers in Anspruch genommen oder entsteht uns im Zusammenhang mit der Lieferung eines fehlerhaften Produkts in anderer Weise ein Schaden, insbesondere durch erforderlichen Rückruf, Nachrüstung etc., so hat uns der Lieferant freizustellen und Schäden zu ersetzen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt das nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant hat in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.


9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

9.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens bzw. der von uns genannte Leistungsort.
9.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Lieferanten erheben.
9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.