AGBs

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: April 2016)

1 Geltung

Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (im Folgenden: „Leistung“), auch dann, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Unsere AGB gelten ausschließlich. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Diese werden auch durch vorbehaltslose Auftragsannahme oder -durchführung nicht Vertragsinhalt.

 

2 Vertragsschluss

Falls nicht anders ausdrücklich erklärt, sind unsere Angebote freibleibend. Bestellungen des Kunden können wir innerhalb von 15 Arbeitstagen annehmen. Ein Vertrag, auch bei mündlichem Auftrag, kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Leistung. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Vertriebsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Schreib-, Rechen- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch. Eine Garantie übernehmen wir nur, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnen.
Für Umfang und Gegenstand der Leistung ist alleine die Auftragsbestätigung oder bei sofortiger Auftragsausführung der Lieferschein maßgebend. Enthalten Auftragsbestätigung oder Lieferschein Änderungen gegenüber der Bestellung des Kunden, so gilt dessen Einverständnis als gegeben, wenn er die Leistung vorbehaltlos entgegennimmt und nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Auftragsänderungen oder -erweiterungen durch den Kunden nach Auftragsbestätigung berechtigen uns zur Preisanpassung und Leistungszeitverlängerung.
Angaben, Muster, Proben oder Abbildungen in Katalogen, Preislisten oder anderem Werbematerial, sind nur annähernd (z.B. Gewicht, Maß, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen oder technische Daten), soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Ein Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie.


3 Preise Zahlung

Es gelten unsere jeweils gültigen Listenpreise. Falls nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk zzgl. USt., ohne Nebenleistungen wie Verpackung, Verladung, Fracht, Entladung, Transportversicherung, Montage, Zoll, Installation, Implementierung, Einführung, Schulung, Pflege, Spesen, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen.
Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen ohne jeden Abzug sofort fällig.
Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Skontoabzug bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Vereinbarter Skontoabzug erfolgt vom Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten.
Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Kunden können wir Vorauszahlung verlangen und/oder ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. weiterer Leistung geltend machen. Dies gilt auch bei Ablehnung der Versicherung der Kundenforderung durch unseren Warenkreditversicherer. Bei Zahlungsverzug werden Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen hinfällig, sowie Verzugszinsen gemäß § 288 BGB fällig.
Ein Zurückbehaltungsrecht sowie das Recht zur Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Beträgt die vereinbarte Leistungszeit mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Produktionskosten oder Marktpreise für Vergleichsprodukte, eintreten. Auf Anforderung des Kunden werden wir die Erhöhungsfaktoren belegen. Steigt der Preis um mehr als 20 %, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Holt der Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Leistungen bei uns ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Belegnachweis beizubringen (Ausfuhrnachweis). Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.


4 Lieferung Gefahrübergang

Die Leistung und die Aufmachung der Dokumente entsprechen der ICC Incoterms® 2010. Es gelten die ERA 600 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive des ICC Paris).
Sofern nicht unzumutbar sind Teil-, Mehr-, Minder- oder vorfristige Leistung zulässig.
Ein Versand erfolgt ohne Gewährleistung der billigsten Art auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Lieferfrist (außer bei vereinbarter Bringschuld) gilt als eingehalten, wenn der Versanddienstleister die Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand abholt. Für dessen Verzögerungen übernehmen wir keine Haftung. Auf vorherige Weisung und Kosten des Kunden versichern wir unsere Leistung und/oder Transport.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie ist unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Die Gefahr zufälligen Untergangs oder Verschlechterung geht spätestens mit Abnahme oder Übergabe an den Versanddienstleister auf den Kunden über. Dies gilt nicht, soweit unsere vertragliche Verpflichtung ausnahmsweise auch die Montage am Erfüllungsort umfasst. Bei Verzögerungen der Abnahme oder des Versandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Mitteilung der Abnahme- oder Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Schriftlich oder mündlich zugesagte Leistungszeiten oder Termine sind nur annähernd, es sei denn, es ist schriftlich ein fixer Leistungstermin zugesagt. Leistungszeiten beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, der vollständigen und mangelfreien Überlassung von Beistellungen, nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind oder eine geforderte Vorauszahlung gutgeschrieben ist.
Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir haften nicht für das Verschulden der Vorlieferanten, eventuelle Ersatzansprüche gegen diese werden an den Kunden abgetreten. Nach Ablauf einer unverbindlichen Leistungszeit kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor schriftlich eine mindestens 30-tägige Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, z.B. Streik, Betriebsstörungen, fehlende Genehmigungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Unruhen, Embargos, Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die die eigene Leistung oder die der Vorlieferanten nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Für Verzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund dieser Ereignisse haften wir nicht. Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen wollen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns aus den o.g. Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht zuzumuten ist, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Der Kunde ist in diesem Fall von seiner entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Ist dem Kunden aus den o.g. Gründen die Leistung nicht mehr zumutbar, kann er nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Verzögerungen – gleich aus welchem Grund – teilen wir mit.
Die Lieferung unserer Leistung muss unverzüglich nach Eintreffen beim Kunden entladen werden. Wird die Entladung um mehr als 2 h verzögert, trägt der Kunde die Kosten der Standzeit des Transportfahrzeuges. Wird die Lieferung exportiert und verzollt, trägt der Kunde die Kosten einer Standzeit von mehr als 48 h, ohne Verzollung von mehr als 24 h.


5 Eigentum

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt uns der Kunde folgende Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20% übersteigt:
- Wir behalten uns an der Leistung das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt Folgendes:
- Der Kunde hält die Leistung in einwandfreiem Zustand. Der Kunde versichert die Leistung auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, soweit ihm dies zumutbar ist. Auf Anforderung ist ein Nachweis vorzulegen. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Leistung, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, weist der Kunde den Dritten auf unser Eigentum hin und unterrichtet uns unverzüglich. Der Kunde erstattet uns die Kosten unserer Intervention, sofern wir gegen Dritte keine Kostenerstattung durchsetzen können.
Wird unsere Leistung vom Kunden als wesentlicher Bestandteil für das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, daraus entstehende Forderungen wertanteilsmäßig an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei Weiterverkauf eines Grundstücks, dessen wesentlicher Bestandteil unsere Leistung geworden ist, tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt wertanteilsmäßig an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Steht dem Kunden ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheitshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf uns über. Werden die Leistungen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, können wir nach billigem Ermessen zur Sicherung die Einräumung einer Grundschuld in Höhe der bestehenden Forderung verlangen.
Vertragswidriges Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Leistung oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu. Schadensersatzansprüche, einschließlich Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns, bleiben unberührt. Wir können uns an der zurückgenommenen Leistung durch freihändigen Verkauf befriedigen.


6 Mängelrechte

Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die erhaltene Leistung unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen („Rüge“). Versand- bzw. Transportschäden sind gegenüber dem Versanddienstleister zu dokumentieren. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Leistung als einwandfrei und der Bestellung entsprechend, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Solche Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.
Der Weiterverkauf, der Einbau oder eine sonstige Nutzung beanstandeter Leistung gilt als Genehmigung einer vertragsgemäßen Erfüllung und schließt Mängelansprüche insoweit aus.
Durch Verhandlung über Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese Rügen nicht rechtzeitig, unbegründet oder sonst ungenügend gewesen seien. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mangelanerkenntnis.
Materialbedingte Abweichungen von vereinbarter Qualität und Umfang sowie Änderungen der Leistung im Zuge des technischen Fortschritts, in der Konstruktion, der Gestaltung, den Maßen, des Gewichtes oder der Farbe sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht einschränken, keine Garantie vorliegt und dem Kunden bei objektiver Würdigung aller Umstände zumutbar sind.
Die Leistung darf nur in demjenigen Staat Verwendung finden, für die sie bestellt ist. Wir übernehmen keine Gewähr für die Einhaltung etwaiger besonderer für den Betrieb des Kunden oder für die für Im- oder Export geltenden Vorschriften oder das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt ein Export auf Verantwortung, Haftung und Kosten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Exports die gesetzlichen Bestimmungen( z.B. dual use), insbesondere die des deutschen Außenwirtschaftsrechts, zu beachten. Eine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten außerhalb unseres Sitzstaates erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
Ist die Leistung mangelhaft, erfüllen wir unsere Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Leistung (Nachlieferung). Wir können eine Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Kunde hat uns zur Nacherfüllung die erforderliche Zeit, Gelegenheit und Zugriffsmöglichkeit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Sollten wir uns für die Nachlieferung entscheiden, so erfolgt diese, falls wir dies wünschen, nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Leistung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Wir tragen die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Aus- und Einbaukosten oder sonstige Kosten trägt der Kunde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder werden beide Arten der Nacherfüllung von uns verweigert, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern und/oder Schadensersatz verlangen. Das Recht auf Minderung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt nur ein nicht wesentlicher Mangel vor, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Beschaffenheitsgarantie.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Bessert der Kunde oder ein Dritter nach, ohne dass er uns zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben hat, so übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen an der Leistung, Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, es sei denn der Mangel beruht nicht darauf.
Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung und/ oder Nachbesserung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung der Verarbeitungsrichtlinien oder Bedienungs-  oder Montageanleitungen, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäßer Wartung und Pflege, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischem, elektrochemischem, elektrischem oder umweltbedingtem Einfluss wird keine Gewähr übernommen, sofern dies nicht von uns zu vertreten ist.
Der Kunde haftet für unberechtigte Mängelrügen, wenn die Ursache des Mangels in seinem Verantwortungsbereich liegt und er dies mindestens fahrlässig nicht erkannt hat. Aufwendungen, die im Rahmen der Mängelhaftung nicht von uns zu verantworten sind, werden gemäß unserer aktuellen Listenpreise berechnet.
Bei freiwilligem Umtausch und Wiedereinlagerung von Lieferungen berechnen wir mind. 10% des Lieferwertes oder die uns entstandenen tatsächlichen Kosten. Eine Rücknahme können wir nur bei Vorlage von Lieferschein oder Rechnung vornehmen. Voraussetzung ist der einwandfreie Zustand der Lieferung in der Original-Umverpackung. Sonderanfertigungen sowie nicht lagermäßige Teile sind von Umtausch ausgeschlossen.
Rückgriffansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Die Verjährungshemmung gemäß § 479 BGB gilt nur dann, wenn der Kunde seinem Abnehmer nachweislich Gewähr geleistet hat.
Weitergehende oder andere als die in diesen AGB geregelte Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

 

7 Haftung

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
-für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
-für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Falls nicht anders vereinbart, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz z.B. bei Arglist, bei Vorsatz, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, nach dem ProdHG, oder gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vor schreibt.

 

8 Ausschluss und Begrenzung der Haftung

Bei einer Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden ist die Haftung je Schadensereignis bei Sachschäden auf EUR 100.000,00 und bei sonstigen Schäden auf EUR 200.000,00 begrenzt; für alle solche Schäden innerhalb eines Kalenderjahres jedoch jeweils auf höchstens das Doppelte dieser Beträge. Diese Begrenzung gilt wiederum nicht soweit Schäden durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

 

9 Schlussbestimmungen

Die AGB gelten auch für die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Der Kunde hat diese AGB seinen verbundenen Unternehmen aufzuerlegen.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen der Schriftform (auch Fax). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
Wir dürfen den Kunden (incl. Logo, Marke) und das Projekt als Referenz nutzen, sofern der Kunde dem nicht mit berechtigten Gründen widerspricht.
Der Kunde willigt ein, dass seine Daten (Kommunikationsdaten, verantwortliche Mitarbeiter, Art und Umfang seiner Bestellungen, etc.) von uns zur Vertragsabwicklung verwendet werden. Wir dürfen die Daten auch zur Information des Kunden über unsere Produkte und Leistung verwenden, wenn sie typischerweise in Verbindung mit den Produkten und Leistungen benutzt werden, die der Kunde bei uns erworben hat.
Ist der Vertrag oder die AGB in verschiedenen Sprachen abgefasst, hat im Zweifel die deutsche Fassung Vorrang.
Es gilt deutsches Recht, soweit nicht zwingend nationales Recht entgegensteht.
Falls nicht anders vereinbart, und unabhängig von dem vereinbarten Incoterm, ist unser Geschäftssitz auch für Gewährleistungsansprüche Erfüllungsort. Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist unser Sitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
Bei Rechtsstreitigkeiten mit Kunden außerhalb der EU, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, ist das Schiedsgericht Zürich gemäß der Internationalen Schiedsordnung (Swiss Rules of International Arbitration) der Schweizerischen Handelskammer zuständig. Das Schiedsgericht besteht bei einem Streitwert bis netto 100.000,00 EUR aus einem Schiedsrichter, darüber aus drei Schiedsrichtern. Sitz des Schiedsgerichtes ist Zürich, Schweiz. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in der Vertragssprache geführt.

 

 


Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand: August 2007)


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (Lieferungen und Leistungen) mit dem Lieferanten. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Insbesondere bedeuten Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder Bezahlung keineZustimmung.
1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen
Bezug genommen wird.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.


2. Angebot / Vertragsschluss

2.1 An unsere Bestellung halten wir uns nur gebunden, wenn sie vom Lieferanten spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich bestätigt wird.
2.2 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, insbesondere hinsichtlich Preis oder Lieferzeit, hat der Lieferant uns darauf gesondert hinzuweisen. Diese Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


3. Preise / Aufrechnung und Zurückbehaltung

3.1 Die vereinbarten Preise sind verbindliche Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung erfolgt auf Kosten des Lieferanten.
3.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
3.3 Die Preise verstehen sich rein netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.


4. Lieferzeit

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware bei uns oder bei der vereinbarten bzw. von uns angegebenen Empfangsstelle.
4.2 Sobald für den Lieferanten erkennbar ist, dass es zu Lieferverzögerungen kommen kann, hat der Lieferant uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies ändert nichts an der Verbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins.
4.3 Im Fall des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, pro vollendete Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Bestellwertes, maximal jedoch 5 % des Bestellwertes, zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Wir erklären den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Erhalt der Rechnung, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.


5. Gefahrübergang / Erfüllungsort

5.1 Die Gefahr des vollständigen oder teilweisen Untergangs, der Beschädigung oder sonstigen Verschlechterung der Ware, geht auf uns nach Übernahme an der Empfangsstelle über.
5.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist Birkenfeld-Gräfenhausen bzw. die von uns bestimmte Empfangsstelle.


6. Sachmängel

6.1 Der Lieferant wir nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. Wir prüfen erhaltene Ware auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Lieferanten zugeht.
6.2 Die gesetzlichen Ansprüche im Fall von Mängeln stehen uns ungekürzt zu.
6.3 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Sach- und Rechtsmängel eine Verjährungsfrist von 36 Monaten, soweit nach dem Gesetz keine längere Verjährungsfrist gilt.


7. Schutzrechte

7.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keine inoder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland.
7.2 Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Gegenstände in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


8. Produkthaftung

Werden wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer Vorschriften wegen eines Produktfehlers in Anspruch genommen oder entsteht uns im Zusammenhang mit der Lieferung eines fehlerhaften Produkts in anderer Weise ein Schaden, insbesondere durch erforderlichen Rückruf, Nachrüstung etc., so hat uns der Lieferant freizustellen und Schäden zu ersetzen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt das nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant hat in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.


9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

9.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens bzw. der von uns genannte Leistungsort.
9.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Lieferanten erheben.
9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.